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710.5 EVUVPOEEIEOIVIAEVUVPEIE CH-ZH

Art. 1 : Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)

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Art. 1

1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeits- Massgebliches

prüfung massgebliche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das Verfahren

kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang

zur vorliegenden Verordnung.

2 Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein

Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs-

und Baugesetz vom 7. September 19754 erforderlich, wird die Umwelt-

verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durch-

geführt.

3 Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren

nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durch-

geführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren.

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