710.5
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CH-ZH
Art. 1 : Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)
Art. 1
1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeits- Massgebliches
prüfung massgebliche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das Verfahren
kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang
zur vorliegenden Verordnung.
2 Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein
Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs-
und Baugesetz vom 7. September 19754 erforderlich, wird die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durch-
geführt.
3 Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren
nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durch-
geführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren.