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710.5 EVUVPOEEIEOIVIAEVUVPEIE CH-ZH

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) (EVUVP)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeits- Massgebliches

prüfung massgebliche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das Verfahren

kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang

zur vorliegenden Verordnung.

2 Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein

Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs-

und Baugesetz vom 7. September 19754 erforderlich, wird die Umwelt-

verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durch-

geführt.

3 Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren

nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durch-

geführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren.

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion Koordinations-

(KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, stelle für

soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.

1 Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu

beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen voll-

ständig sind.

2 Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu

einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.

3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie wei-

tere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel

innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unter-

lagen eingefordert.

4 Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschrif-

ten über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht.

Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen.

Umweltschutz

Beurteilung

nach Art. 13

UVPV

1. 1. 12-75

1

710.5

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

5 Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die

KofU die Beurteilung nach Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt

der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingun-

gen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und

Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedin-

gungen beantragen.

Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben ange-

hört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die

KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale

Stellungnahme vorbereitet.

1 Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Ent-

scheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurtei-

lung und Antragstellung nach Art. 13 UVPV durch die städtische Um-

weltschutzfachstelle.

2 Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über

die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurtei-

lung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Ent-

scheide an die Gesuchstellenden mit.

Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich

und Winterthur nehmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert

zweier Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier

Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung.

Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stel-

len den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den

Fachstellen bei der Beurteilung nach Art. 13 UVPV entstanden sind.

Stellung-

nahmen zu

Vorhaben

des Bundes

Delegation an

städtische

Umweltschutz-

fachstellen

Behandlungs-

fristen

Rechnung-

stellung

2

1 OS 66, 874; Begründung siehe ABI 2011, 2870.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 LS 230.

4 LS 700.1.

5 LS 722.1.

6 LS 724.11.

7 LS 747.1.

8 LS 910.1.

9 SR 721.80.

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

710.5

10 SR 725.116.2.

11 SR 747.201.

12 SR 814.011.

13 SR 814.912.

14 SR 910.91.

15 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören

(Art. 12 Abs. 3 UVPV).

1. 1. 12-75

3

710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Anhang

Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren (§ 1 Abs. 1)

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

11.215

Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut wer-

den (Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März

198510)

Strassenrechtliches Genehmigungs-

verfahren des Regierungsrates (§ 15

Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats

(§ 45 Strassengesetz)

11.3

Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen

(HLS und HVS)

Strassenrechtliches Genehmigungs-

verfahren des Regierungsrates (§ 15

Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats

(§ 45 Strassengesetz)

11.4

Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

13.2

Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-

einrichtungen

Wassergesetzliches Konzessions- oder

Bewilligungsverfahren der Baudirektion

(§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser-

wirtschaftsgesetz)

13.3

Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen

oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern

Wassergesetzliches Konzessions- oder

Bewilligungsverfahren der Baudirektion

(§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser-

wirtschaftsgesetz)

13.4

Schaffung von Wasserstrassen

2. Stufe: Bewilligungs- oder

Konzessionsverfahren des Regierungs-

rates (Art. 3 und 8 Binnenschifffahrts-

gesetz¹¹ sowie §§ 3 f. EG zum

Binnenschifffahrtsgesetz7 / §§ 18, 36 ff.

Wasserwirtschaftsgesetz)

21.215

Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer

Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen

Leistung von

mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern

mehr als 20 MWth bei erneuerbaren

Energieträgern

mehr als 20 MWth bei kombinierten

Energieträgern (fossil und erneuerbar)

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

21.2 a

Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität

von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz)

pro Jahr

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

4

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5

21.315 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pump- speicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW

2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wasser- gesetzliches Konzessionsverfahren des Regierungsrates (Art. 21 Wasserrechts- gesetz oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz®)

21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth

Anlagen ohne Wärmenutzung aus Grundwasser (geschlossene Systeme): Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

Anlagen mit Wärmenutzung aus Grundwasser (offene Systeme): Wassergesetzliches Konzessions- verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff., 70 und 73 Wasserwirtschaftsgesetz)

21.615 Erdölraffinerien

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle

Konzessionsverfahren des Regierungsrates aufgrund des Berg- werkregals (§ 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch³)

21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW

Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)

21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind

Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)

22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m³ Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit enthalten

Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvor- schriften

Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projekt- genehmigungsverfahren des Regierungsrates oder der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz)

30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. Franken

Wassergesetzliches Projekt- genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetzº)

1. 1. 12-75 5

710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ Wassergesetzliches Konzessions-verfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz)

30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz)

40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m³ Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4)

40.5 Reaktordeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4)

40.6 Reststoffdeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4)

40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesport-gebieten Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)

60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesportanlagen Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)

60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m² beträgt Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)

6

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

710.5

60.5

Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr

als 20 000 Zuschauer

Gestaltungsplanverfahren der

zuständigen Behörde (§§ 83 ff.

Planungs- und Baugesetz4)

60.6

Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr

als 75 000 m² oder für eine Kapazität von mehr

als 4000 Besuchern pro Tag

Gestaltungsplanverfahren der

zuständigen Behörde (§§ 83 ff.

Planungs- und Baugesetz4)

60.7

Golfplätze mit neun und mehr Löchern

Gestaltungsplanverfahren der

zuständigen Behörde (§§ 83 ff.

Planungs- und Baugesetz4)

60.8

Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen

Gestaltungsplanverfahren der

zuständigen Behörde (§§ 83 ff.

Planungs- und Baugesetz4)

70.115

Aluminiumhütten

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.2

Stahlwerke

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.3

Buntmetallwerke

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.4

Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott

und Altmetallen

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.5

Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder

einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro

Jahr zur Synthese von chemischen Produkten

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.5 a

Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als

100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen-

schutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.6

Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder

einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro

Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten

nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5 a

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.7

Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr

als 1000 t

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

1. 1. 12-75

7

710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe Baurechtliches Bewilligungsverfahren

mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

im Jahr und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.10 Zementfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.10 a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr Baurechtliches Bewilligungsverfahren

als 20 000 t pro Jahr der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr Baurechtliches Bewilligungsverfahren

als 30 000 t im Jahr der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Baurechtliches Bewilligungsverfahren

Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

70.14 Spanplattenwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

80.1 Gesamtmeliorationen Projektgenehmigungsverfahren und

a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha Staatsbeitragszusicherung durch den

b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Regierungsrat (§§ 86 ff.

Entwässerungen von Kulturland Landwirtschaftsgesetz®)

von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen

C. von mehr als 5 ha

Landwirtschaftliche Gesamterschliessungs-

projekte von mehr als 400 ha

80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte Projektgenehmigungsverfahren und

von mehr als 400 ha Staatsbeitragszusicherung durch den

Regierungsrat (§§ 86 ff.

Landwirtschaftsgesetz®)

80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht Gestaltungsplanfestsetzung der

der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen Baudirektion (§ 44 a Planungs- und

aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamt- Baugesetz4)

volumen von mehr als 300 000 m³

8

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

80.4

80.5

80.6

80.7

80.8

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutz-

tiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs

125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Aus-

genommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende

Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss

der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung,

LBV vom 7. Dezember 199814

Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer

Verkaufsfläche von mehr als 7500 m²

Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer

Lagerfläche von mehr als 20 000 m² oder einem

Lagervolumen von mehr als 120 000 m³

Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit

500 kW oder mehr Senderleistung

Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten

oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der

Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung

vom 25. August 199913 durchgeführt werden soll

710.5

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

Baurechtliches Bewilligungsverfahren

der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.

und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)

1. 1. 12-75

9

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