Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) (EVUVP)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeits- Massgebliches
prüfung massgebliche Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das Verfahren
kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang
zur vorliegenden Verordnung.
2 Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein
Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäss Planungs-
und Baugesetz vom 7. September 19754 erforderlich, wird die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durch-
geführt.
3 Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren
nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durch-
geführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren.
Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion Koordinations-
(KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, stelle für
soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.
1 Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu
beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen voll-
ständig sind.
2 Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu
einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.
3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie wei-
tere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel
innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unter-
lagen eingefordert.
4 Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschrif-
ten über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht.
Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen.
Umweltschutz
Beurteilung
nach Art. 13
UVPV
1. 1. 12-75
1
710.5
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
5 Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die
KofU die Beurteilung nach Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt
der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingun-
gen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und
Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedin-
gungen beantragen.
Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben ange-
hört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die
KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale
Stellungnahme vorbereitet.
1 Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Ent-
scheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurtei-
lung und Antragstellung nach Art. 13 UVPV durch die städtische Um-
weltschutzfachstelle.
2 Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über
die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurtei-
lung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Ent-
scheide an die Gesuchstellenden mit.
Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich
und Winterthur nehmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert
zweier Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier
Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung.
Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stel-
len den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den
Fachstellen bei der Beurteilung nach Art. 13 UVPV entstanden sind.
Stellung-
nahmen zu
Vorhaben
des Bundes
Delegation an
städtische
Umweltschutz-
fachstellen
Behandlungs-
fristen
Rechnung-
stellung
2
1 OS 66, 874; Begründung siehe ABI 2011, 2870.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 230.
4 LS 700.1.
5 LS 722.1.
6 LS 724.11.
7 LS 747.1.
8 LS 910.1.
9 SR 721.80.
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
710.5
10 SR 725.116.2.
11 SR 747.201.
12 SR 814.011.
13 SR 814.912.
14 SR 910.91.
15 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören
(Art. 12 Abs. 3 UVPV).
1. 1. 12-75
3
710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Anhang
Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren (§ 1 Abs. 1)
Nr.
Anlagetyp
Massgebliches Verfahren
11.215
Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut wer-
den (Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März
198510)
Strassenrechtliches Genehmigungs-
verfahren des Regierungsrates (§ 15
Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats
(§ 45 Strassengesetz)
11.3
Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen
(HLS und HVS)
Strassenrechtliches Genehmigungs-
verfahren des Regierungsrates (§ 15
Strassengesetz5) bzw. des Stadtrats
(§ 45 Strassengesetz)
11.4
Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
13.2
Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-
einrichtungen
Wassergesetzliches Konzessions- oder
Bewilligungsverfahren der Baudirektion
(§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser-
wirtschaftsgesetz)
13.3
Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen
oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern
Wassergesetzliches Konzessions- oder
Bewilligungsverfahren der Baudirektion
(§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasser-
wirtschaftsgesetz)
13.4
Schaffung von Wasserstrassen
2. Stufe: Bewilligungs- oder
Konzessionsverfahren des Regierungs-
rates (Art. 3 und 8 Binnenschifffahrts-
gesetz¹¹ sowie §§ 3 f. EG zum
Binnenschifffahrtsgesetz7 / §§ 18, 36 ff.
Wasserwirtschaftsgesetz)
21.215
Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer
Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen
Leistung von
mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern
mehr als 20 MWth bei erneuerbaren
Energieträgern
mehr als 20 MWth bei kombinierten
Energieträgern (fossil und erneuerbar)
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
21.2 a
Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität
von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz)
pro Jahr
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
4
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 710.5
21.315 Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pump- speicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW
2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wasser- gesetzliches Konzessionsverfahren des Regierungsrates (Art. 21 Wasserrechts- gesetz oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz®)
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth
Anlagen ohne Wärmenutzung aus Grundwasser (geschlossene Systeme): Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
Anlagen mit Wärmenutzung aus Grundwasser (offene Systeme): Wassergesetzliches Konzessions- verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff., 70 und 73 Wasserwirtschaftsgesetz)
21.615 Erdölraffinerien
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle
Konzessionsverfahren des Regierungsrates aufgrund des Berg- werkregals (§ 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch³)
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind
Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m³ Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit enthalten
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvor- schriften
Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projekt- genehmigungsverfahren des Regierungsrates oder der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz)
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. Franken
Wassergesetzliches Projekt- genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetzº)
1. 1. 12-75 5
710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ Wassergesetzliches Konzessions-verfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz)
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz)
40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m³ Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4)
40.5 Reaktordeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4)
40.6 Reststoffdeponien Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz4)
40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesport-gebieten Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesportanlagen Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m² beträgt Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz4)
6
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
710.5
60.5
Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr
als 20 000 Zuschauer
Gestaltungsplanverfahren der
zuständigen Behörde (§§ 83 ff.
Planungs- und Baugesetz4)
60.6
Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr
als 75 000 m² oder für eine Kapazität von mehr
als 4000 Besuchern pro Tag
Gestaltungsplanverfahren der
zuständigen Behörde (§§ 83 ff.
Planungs- und Baugesetz4)
60.7
Golfplätze mit neun und mehr Löchern
Gestaltungsplanverfahren der
zuständigen Behörde (§§ 83 ff.
Planungs- und Baugesetz4)
60.8
Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
Gestaltungsplanverfahren der
zuständigen Behörde (§§ 83 ff.
Planungs- und Baugesetz4)
70.115
Aluminiumhütten
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.2
Stahlwerke
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.3
Buntmetallwerke
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.4
Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott
und Altmetallen
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.5
Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder
einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro
Jahr zur Synthese von chemischen Produkten
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.5 a
Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als
100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen-
schutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.6
Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder
einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro
Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten
nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5 a
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.7
Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr
als 1000 t
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
1. 1. 12-75
7
710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe Baurechtliches Bewilligungsverfahren
mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
im Jahr und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.10 Zementfabriken Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.10 a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr Baurechtliches Bewilligungsverfahren
als 20 000 t pro Jahr der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr Baurechtliches Bewilligungsverfahren
als 30 000 t im Jahr der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Baurechtliches Bewilligungsverfahren
Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
70.14 Spanplattenwerke Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
80.1 Gesamtmeliorationen Projektgenehmigungsverfahren und
a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha Staatsbeitragszusicherung durch den
b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Regierungsrat (§§ 86 ff.
Entwässerungen von Kulturland Landwirtschaftsgesetz®)
von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen
C. von mehr als 5 ha
Landwirtschaftliche Gesamterschliessungs-
projekte von mehr als 400 ha
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte Projektgenehmigungsverfahren und
von mehr als 400 ha Staatsbeitragszusicherung durch den
Regierungsrat (§§ 86 ff.
Landwirtschaftsgesetz®)
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht Gestaltungsplanfestsetzung der
der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen Baudirektion (§ 44 a Planungs- und
aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamt- Baugesetz4)
volumen von mehr als 300 000 m³
8
Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
80.4
80.5
80.6
80.7
80.8
Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutz-
tiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs
125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Aus-
genommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende
Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss
der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung,
LBV vom 7. Dezember 199814
Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer
Verkaufsfläche von mehr als 7500 m²
Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer
Lagerfläche von mehr als 20 000 m² oder einem
Lagervolumen von mehr als 120 000 m³
Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit
500 kW oder mehr Senderleistung
Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten
oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der
Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung
vom 25. August 199913 durchgeführt werden soll
710.5
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
Baurechtliches Bewilligungsverfahren
der kommunalen Behörde (§§ 309 ff.
und 318 ff. Planungs- und Baugesetz4)
1. 1. 12-75
9