710.31
CH-ZH
Art. 8 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 8
Badebecken und -wasser sind laufend nach Bedarf zu reini-
gen; das Badewasser ist zu filtrieren.
§9. Badewasser, das mittelbar oder unmittelbar in ein öffent-
liches Gewässer abgeleitet wird, darf für Fische nicht giftig sein. Die
weiteren Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vor-
behalten.