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Art. 8 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 8

Badebecken und -wasser sind laufend nach Bedarf zu reini-

gen; das Badewasser ist zu filtrieren.

§9. Badewasser, das mittelbar oder unmittelbar in ein öffent-

liches Gewässer abgeleitet wird, darf für Fische nicht giftig sein. Die

weiteren Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vor-

behalten.

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