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Art. 7 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 7

1 Das Wasser ist an Badetagen zweimal täglich auf den Ge-

halt des verwendeten Entkeimungsmittels und der Wasserstoffionen

(pH-Wert) zu überprüfen.

2 Die Ergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen, das dem

Kantonschemiker auf Verlangen vorzuweisen ist.

3 Der Inhaber des Bades ist für die fachgerechte Durchführung die-

ser Prüfungen und Aufzeichnungen verantwortlich.

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