710.31
CH-ZH
Art. 7 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 7
1 Das Wasser ist an Badetagen zweimal täglich auf den Ge-
halt des verwendeten Entkeimungsmittels und der Wasserstoffionen
(pH-Wert) zu überprüfen.
2 Die Ergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen, das dem
Kantonschemiker auf Verlangen vorzuweisen ist.
3 Der Inhaber des Bades ist für die fachgerechte Durchführung die-
ser Prüfungen und Aufzeichnungen verantwortlich.