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Art. 6 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 6

Die Wasserstoffionenkonzentration im Badewasser muss dem

verwendeten Entkeimungsverfahren angepasst sein. Der pH-Wert darf

nicht unter 6,8 und nicht über 7,6 liegen. In Sonderfällen kann der Kan-

tonschemiker abweichende Konzentrationen zulassen.

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