710.31
CH-ZH
Art. 6 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 6
Die Wasserstoffionenkonzentration im Badewasser muss dem
verwendeten Entkeimungsverfahren angepasst sein. Der pH-Wert darf
nicht unter 6,8 und nicht über 7,6 liegen. In Sonderfällen kann der Kan-
tonschemiker abweichende Konzentrationen zulassen.