Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.31 CH-ZH

Art. 5 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Zur Entkeimung des Wassers sind Chlor, Chlordioxyd oder

Natriumhypochlorit (Javellewasser) zu verwenden. Mit Bewilligung

des Kantonschemikers dürfen auch andere Mittel verwendet werden.

2 Das verwendete Entkeimungsmittel muss beim Beckenauslauf

ständig nachweisbar sein.

← Art. 4 Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →