710.31
CH-ZH
Art. 5 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 5
1 Zur Entkeimung des Wassers sind Chlor, Chlordioxyd oder
Natriumhypochlorit (Javellewasser) zu verwenden. Mit Bewilligung
des Kantonschemikers dürfen auch andere Mittel verwendet werden.
2 Das verwendete Entkeimungsmittel muss beim Beckenauslauf
ständig nachweisbar sein.