Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.31 CH-ZH

Art. 4 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 4

Das Wasser in künstlichen Bädern darf, je auf 100 Milliliter Bakteriengehalt

berechnet, nicht mehr als 100 coliforme Keime und nicht mehr als

100 Enterokokken aufweisen.

1. 1. 16-91

1

710.31

Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene

Entkeimung

pH-Wert

Fortlaufende

Überprüfung

Reinigung

Gewässerschutz

Vollzugs-

massnahmen

Ausnahmen

Anforderungen

an das Wasser

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