710.31
CH-ZH
Art. 4 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 4
Das Wasser in künstlichen Bädern darf, je auf 100 Milliliter Bakteriengehalt
berechnet, nicht mehr als 100 coliforme Keime und nicht mehr als
100 Enterokokken aufweisen.
1. 1. 16-91
1
710.31
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
Entkeimung
pH-Wert
Fortlaufende
Überprüfung
Reinigung
Gewässerschutz
Vollzugs-
massnahmen
Ausnahmen
Anforderungen
an das Wasser