710.31
CH-ZH
Art. 3 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 3
An Stellen, wo das Baden verboten ist, haben die Gemeinden Verbotstafeln
auf Anordnung des Kantonschemikers Verbotstafeln anzubringen.
B. Künstliche Beckenbäder
(Sommerbadeanlagen, Hallenbäder, Lehrschwimmbecken)