Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 3

An Stellen, wo das Baden verboten ist, haben die Gemeinden Verbotstafeln

auf Anordnung des Kantonschemikers Verbotstafeln anzubringen.

B. Künstliche Beckenbäder

(Sommerbadeanlagen, Hallenbäder, Lehrschwimmbecken)

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