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CH-ZH
Art. 23 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 23
1 Die Gemeinde trifft die erforderlichen Anordnungen zum
Vollzug dieser Bestimmungen. Sie kann Zeltplätze schliessen, wenn
festgestellte erhebliche Missstände trotz Aufforderung nicht rechtzei-
tig behoben werden.
2 Zur Anpassung der vorhandenen Zeltplätze an die Bestimmungen
von § 16 Abs. 2 und 3 und § 17 Abs. 1 und 2 kann die Gemeindebehörde
vorübergehend Ausnahmen zulassen. Solche Ausnahmen sind bis längs-
tens 1. Juni 1968 zu befristen.
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Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene
III. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume
(§§ 47 und 48 der Verordnung³)
§§ 24-32.5
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IV. Schlussbestimmung