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710.31 CH-ZH

Art. 23 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 23

1 Die Gemeinde trifft die erforderlichen Anordnungen zum

Vollzug dieser Bestimmungen. Sie kann Zeltplätze schliessen, wenn

festgestellte erhebliche Missstände trotz Aufforderung nicht rechtzei-

tig behoben werden.

2 Zur Anpassung der vorhandenen Zeltplätze an die Bestimmungen

von § 16 Abs. 2 und 3 und § 17 Abs. 1 und 2 kann die Gemeindebehörde

vorübergehend Ausnahmen zulassen. Solche Ausnahmen sind bis längs-

tens 1. Juni 1968 zu befristen.

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Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene

III. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume

(§§ 47 und 48 der Verordnung³)

§§ 24-32.5

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IV. Schlussbestimmung

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