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Art. 22 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 22

Auf dem Platz dürfen nur so viele Benützer (oder Einhei-

ten) zugegen sein, als bei Innehaltung aller vorangehenden Bestim-

mungen angängig ist. Die Gemeindebehörde setzt diese Zahl für jeden

Platz fest. Der Platzhalter oder der von ihm bestellte Platzwart hat

dafür zu sorgen, dass sie nicht überschritten wird.

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