710.31
CH-ZH
Art. 22 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 22
Auf dem Platz dürfen nur so viele Benützer (oder Einhei-
ten) zugegen sein, als bei Innehaltung aller vorangehenden Bestim-
mungen angängig ist. Die Gemeindebehörde setzt diese Zahl für jeden
Platz fest. Der Platzhalter oder der von ihm bestellte Platzwart hat
dafür zu sorgen, dass sie nicht überschritten wird.