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Art. 21 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 21

1 Platzhalter und Platzbenützer haben für Ordnung und

Reinlichkeit auf dem Platze zu sorgen. Die Gemeindebehörde hält sich

in erster Linie an den Platzhalter.

2 Die Gemeindebehörde kann nötigenfalls verlangen, dass der

Platzhalter selbst oder ein von ihm bestellter Platzwart auf dem Platz

anwesend ist und für Ordnung und Reinlichkeit sorgt.

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