710.31
CH-ZH
Art. 21 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 21
1 Platzhalter und Platzbenützer haben für Ordnung und
Reinlichkeit auf dem Platze zu sorgen. Die Gemeindebehörde hält sich
in erster Linie an den Platzhalter.
2 Die Gemeindebehörde kann nötigenfalls verlangen, dass der
Platzhalter selbst oder ein von ihm bestellter Platzwart auf dem Platz
anwesend ist und für Ordnung und Reinlichkeit sorgt.