710.31
CH-ZH
Art. 20 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 20
Auf jeden Platzbenützer muss eine Bodenfläche von min-
destens 30 m² (90 m² je Einheit) entfallen. Der Boden von Wegen, bau-
lichen Anlagen und Einrichtungen darf mitgerechnet werden.