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Art. 20 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 20

Auf jeden Platzbenützer muss eine Bodenfläche von min-

destens 30 m² (90 m² je Einheit) entfallen. Der Boden von Wegen, bau-

lichen Anlagen und Einrichtungen darf mitgerechnet werden.

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