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Art. 2 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 2

Der Kantonschemiker kann ferner Badeverbote aussprechen: Andere

1. wenn das Wasser chemisch oder physikalisch stark verunreinigt ist, Verbotsgründe

2. wenn die Badestelle nicht weit genug von Abwasserzuflüssen ent-

fernt ist. Solche Zuflüsse sollen in stehenden Gewässern mindes-

tens 100 m entfernt, in fliessenden Gewässern mindestens 500 m

oberhalb der Badestelle einmünden.

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