710.31
CH-ZH
Art. 2 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 2
Der Kantonschemiker kann ferner Badeverbote aussprechen: Andere
1. wenn das Wasser chemisch oder physikalisch stark verunreinigt ist, Verbotsgründe
2. wenn die Badestelle nicht weit genug von Abwasserzuflüssen ent-
fernt ist. Solche Zuflüsse sollen in stehenden Gewässern mindes-
tens 100 m entfernt, in fliessenden Gewässern mindestens 500 m
oberhalb der Badestelle einmünden.