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Art. 18 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 18

1 Zur Beseitigung der Abfälle müssen geeignete Behälter

vorhanden sein, die mit einem Deckel oder auf andere Weise dicht ge-

schlossen sind.

2 Zahl und Grösse der Behälter sind so zu bemessen, dass – tägliche

Leerung vorausgesetzt – auf jeden Platzbenützer 4 Liter Rauminhalt

entfallen.

3 Für die Behälter und die Abfuhr der Abfälle sind die Vorschriften

der Gemeinde über die Kehrichtabfuhr massgebend.

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