710.31
CH-ZH
Art. 18 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 18
1 Zur Beseitigung der Abfälle müssen geeignete Behälter
vorhanden sein, die mit einem Deckel oder auf andere Weise dicht ge-
schlossen sind.
2 Zahl und Grösse der Behälter sind so zu bemessen, dass – tägliche
Leerung vorausgesetzt – auf jeden Platzbenützer 4 Liter Rauminhalt
entfallen.
3 Für die Behälter und die Abfuhr der Abfälle sind die Vorschriften
der Gemeinde über die Kehrichtabfuhr massgebend.