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Art. 16 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 16

¹ Auf dem Platz muss fliessendes Wasser in ausreichender Wasser-

Menge vorhanden sein. Der Boden unter den Zapfstellen ist mit einem versorgung

Belag und einem Ablauf zu versehen.

2 Auf Plätzen für mehr als 90 Benützer (30 Einheiten) sind anstatt

oder neben diesen Zapfstellen besondere, nach Geschlechtern räum-

lich getrennte Waschanlagen für die Körperpflege und besondere An-

lagen zum Abwaschen des Geschirrs einzurichten. Diese Anlagen müs-

sen über ausreichendes fliessendes Wasser mit einem Wasserablauf

verfügen.

3 Die Waschanlagen für die Körperpflege sind so zu bemessen, dass

auf je 30 Platzbenützer (10 Einheiten) ein Waschbecken oder eine

Waschrinne von 70 cm Länge entfällt.

4 Das Wasser in den Anlagen hat den Anforderungen an Trinkwas-

ser zu genügen.

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