Art. 16 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 16
¹ Auf dem Platz muss fliessendes Wasser in ausreichender Wasser-
Menge vorhanden sein. Der Boden unter den Zapfstellen ist mit einem versorgung
Belag und einem Ablauf zu versehen.
2 Auf Plätzen für mehr als 90 Benützer (30 Einheiten) sind anstatt
oder neben diesen Zapfstellen besondere, nach Geschlechtern räum-
lich getrennte Waschanlagen für die Körperpflege und besondere An-
lagen zum Abwaschen des Geschirrs einzurichten. Diese Anlagen müs-
sen über ausreichendes fliessendes Wasser mit einem Wasserablauf
verfügen.
3 Die Waschanlagen für die Körperpflege sind so zu bemessen, dass
auf je 30 Platzbenützer (10 Einheiten) ein Waschbecken oder eine
Waschrinne von 70 cm Länge entfällt.
4 Das Wasser in den Anlagen hat den Anforderungen an Trinkwas-
ser zu genügen.