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Art. 10 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 10

1 Der Kantonschemiker erlässt die zur Durchführung dieser

Vorschriften erforderlichen Anordnungen. Er kann einzelne Vollzugs-

aufgaben den Gemeindebehörden übertragen.

2 Er ist befugt, bei groben Missständen die Benützung der Bade-

anlage zu verbieten, bis die Missstände behoben sind und Gewähr für

die Einhaltung der Vorschriften geboten ist.

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