710.31
CH-ZH
Art. 10 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 10
1 Der Kantonschemiker erlässt die zur Durchführung dieser
Vorschriften erforderlichen Anordnungen. Er kann einzelne Vollzugs-
aufgaben den Gemeindebehörden übertragen.
2 Er ist befugt, bei groben Missständen die Benützung der Bade-
anlage zu verbieten, bis die Missstände behoben sind und Gewähr für
die Einhaltung der Vorschriften geboten ist.