Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.31 CH-ZH

Art. 1 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1

1 Öffentliche Seen, Teiche, Flüsse und Bäche sollen nur zum Bakteriengehalt

Baden benützt werden, wenn das Wasser, je auf 100 Milliliter berech-

net, nicht mehr als 10000 coliforme Keime und nicht mehr als 100 En-

terokokken aufweist.

2 Wo diese Anforderungen nicht erfüllt sind, verbietet der Kantons-

chemiker nötigenfalls das Baden.

Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →