710.31
CH-ZH
Art. 1 : Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 1
1 Öffentliche Seen, Teiche, Flüsse und Bäche sollen nur zum Bakteriengehalt
Baden benützt werden, wenn das Wasser, je auf 100 Milliliter berech-
net, nicht mehr als 10000 coliforme Keime und nicht mehr als 100 En-
terokokken aufweist.
2 Wo diese Anforderungen nicht erfüllt sind, verbietet der Kantons-
chemiker nötigenfalls das Baden.