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710.31 CH-ZH

Ausführungsvorschriften der Direktion des Gesundheitswesens zur Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

1 Öffentliche Seen, Teiche, Flüsse und Bäche sollen nur zum Bakteriengehalt

Baden benützt werden, wenn das Wasser, je auf 100 Milliliter berech-

net, nicht mehr als 10000 coliforme Keime und nicht mehr als 100 En-

terokokken aufweist.

2 Wo diese Anforderungen nicht erfüllt sind, verbietet der Kantons-

chemiker nötigenfalls das Baden.

Der Kantonschemiker kann ferner Badeverbote aussprechen: Andere

1. wenn das Wasser chemisch oder physikalisch stark verunreinigt ist, Verbotsgründe

2. wenn die Badestelle nicht weit genug von Abwasserzuflüssen ent-

fernt ist. Solche Zuflüsse sollen in stehenden Gewässern mindes-

tens 100 m entfernt, in fliessenden Gewässern mindestens 500 m

oberhalb der Badestelle einmünden.

An Stellen, wo das Baden verboten ist, haben die Gemeinden Verbotstafeln

auf Anordnung des Kantonschemikers Verbotstafeln anzubringen.

B. Künstliche Beckenbäder

(Sommerbadeanlagen, Hallenbäder, Lehrschwimmbecken)

Das Wasser in künstlichen Bädern darf, je auf 100 Milliliter Bakteriengehalt

berechnet, nicht mehr als 100 coliforme Keime und nicht mehr als

100 Enterokokken aufweisen.

1. 1. 16-91

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Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene

Entkeimung

pH-Wert

Fortlaufende

Überprüfung

Reinigung

Gewässerschutz

Vollzugs-

massnahmen

Ausnahmen

Anforderungen

an das Wasser

1 Zur Entkeimung des Wassers sind Chlor, Chlordioxyd oder

Natriumhypochlorit (Javellewasser) zu verwenden. Mit Bewilligung

des Kantonschemikers dürfen auch andere Mittel verwendet werden.

2 Das verwendete Entkeimungsmittel muss beim Beckenauslauf

ständig nachweisbar sein.

Die Wasserstoffionenkonzentration im Badewasser muss dem

verwendeten Entkeimungsverfahren angepasst sein. Der pH-Wert darf

nicht unter 6,8 und nicht über 7,6 liegen. In Sonderfällen kann der Kan-

tonschemiker abweichende Konzentrationen zulassen.

1 Das Wasser ist an Badetagen zweimal täglich auf den Ge-

halt des verwendeten Entkeimungsmittels und der Wasserstoffionen

(pH-Wert) zu überprüfen.

2 Die Ergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen, das dem

Kantonschemiker auf Verlangen vorzuweisen ist.

3 Der Inhaber des Bades ist für die fachgerechte Durchführung die-

ser Prüfungen und Aufzeichnungen verantwortlich.

Badebecken und -wasser sind laufend nach Bedarf zu reini-

gen; das Badewasser ist zu filtrieren.

§9. Badewasser, das mittelbar oder unmittelbar in ein öffent-

liches Gewässer abgeleitet wird, darf für Fische nicht giftig sein. Die

weiteren Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vor-

behalten.

1 Der Kantonschemiker erlässt die zur Durchführung dieser

Vorschriften erforderlichen Anordnungen. Er kann einzelne Vollzugs-

aufgaben den Gemeindebehörden übertragen.

2 Er ist befugt, bei groben Missständen die Benützung der Bade-

anlage zu verbieten, bis die Missstände behoben sind und Gewähr für

die Einhaltung der Vorschriften geboten ist.

Für künstliche Badeanlagen, die ständig von einem Gewäs-

ser durchflossen werden, sowie in anderen Sonderfällen kann der Kan-

tonschemiker Ausnahmeregelungen treffen.

C. Öffentliche Duschen

Das Wasser von Duschen in Bädern und auf Zeltplätzen

muss den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen.

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D. Gemeinsame Vorschriften

Die Methoden zur Untersuchung des Badewassers sind den Verfahren bei

Vorschriften zu entnehmen, die das schweizerische Lebensmittelbuch Wasser-

für Trinkwasser aufstellt.

untersuchungen

Die Befugnisse, welche die §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 11 dem Befugnisse des

Kantonschemiker erteilen, stehen für das Gebiet der Stadt Zürich dem Gesundheits-

Gesundheits- und Wirtschaftsamt zu.

und Wirtschafts-

amtes der Stadt

Zürich

II. Zeltplätze (§§ 44 und 45 der Verordnung³)

¹ Zur entgeltlichen Überlassung von Plätzen durch Private an Bewilligungs-

Zeltende und Wohnwagenbesitzer ist eine Bewilligung der Gemeinde pflicht

erforderlich, sofern die Plätze für mehr als drei Campingeinheiten

(Zelte oder Wohnwagen) oder für mehr als 10 Personen bestimmt sind.

2 Solche Plätze haben den nachfolgenden Vorschriften zu entspre-

chen. Zusätzliche Vorschriften bleiben vorbehalten für Plätze, die in

kantonalen Natur- und Heimatschutzgebieten liegen oder auf welche

die Gastwirtschaftsgesetzgebung anwendbar ist.

¹ Auf dem Platz muss fliessendes Wasser in ausreichender Wasser-

Menge vorhanden sein. Der Boden unter den Zapfstellen ist mit einem versorgung

Belag und einem Ablauf zu versehen.

2 Auf Plätzen für mehr als 90 Benützer (30 Einheiten) sind anstatt

oder neben diesen Zapfstellen besondere, nach Geschlechtern räum-

lich getrennte Waschanlagen für die Körperpflege und besondere An-

lagen zum Abwaschen des Geschirrs einzurichten. Diese Anlagen müs-

sen über ausreichendes fliessendes Wasser mit einem Wasserablauf

verfügen.

3 Die Waschanlagen für die Körperpflege sind so zu bemessen, dass

auf je 30 Platzbenützer (10 Einheiten) ein Waschbecken oder eine

Waschrinne von 70 cm Länge entfällt.

4 Das Wasser in den Anlagen hat den Anforderungen an Trinkwas-

ser zu genügen.

¹ Für je 40 Platzbenützer (13 Einheiten) muss ein Abort vor- Aborte

handen sein. Die Aborte für Männer können zur Hälfte in Form von

Pissoirständen erstellt werden; dabei ersetzen zwei Pissoirstände einen

Abort.

2 Auf Plätzen für mehr als 120 Benützer (40 Einheiten) müssen die

Aborte mit Wasserspülung, Ablauf und Geruchsverschluss versehen

und nach Geschlechtern getrennt sein.

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3 Die Aborte sind wenn möglich an das öffentliche Kanalnetz anzu-

schliessen. Wo der Anschluss leicht möglich ist, kann die Gemeinde-

behörde die Wasserspülung auch bei Aborten auf kleineren Plätzen

vorschreiben.

4 Im übrigen gelten für die Abwasserbeseitigung, insbesondere für

die Anlage und Entleerung von Abwassergruben, die einschlägigen

Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts.

1 Zur Beseitigung der Abfälle müssen geeignete Behälter

vorhanden sein, die mit einem Deckel oder auf andere Weise dicht ge-

schlossen sind.

2 Zahl und Grösse der Behälter sind so zu bemessen, dass – tägliche

Leerung vorausgesetzt – auf jeden Platzbenützer 4 Liter Rauminhalt

entfallen.

3 Für die Behälter und die Abfuhr der Abfälle sind die Vorschriften

der Gemeinde über die Kehrichtabfuhr massgebend.

Alle in den vorangehenden Bestimmungen genannten An-

lagen und Einrichtungen müssen auf dem Platz selbst vorhanden sein.

Auf jeden Platzbenützer muss eine Bodenfläche von min-

destens 30 m² (90 m² je Einheit) entfallen. Der Boden von Wegen, bau-

lichen Anlagen und Einrichtungen darf mitgerechnet werden.

1 Platzhalter und Platzbenützer haben für Ordnung und

Reinlichkeit auf dem Platze zu sorgen. Die Gemeindebehörde hält sich

in erster Linie an den Platzhalter.

2 Die Gemeindebehörde kann nötigenfalls verlangen, dass der

Platzhalter selbst oder ein von ihm bestellter Platzwart auf dem Platz

anwesend ist und für Ordnung und Reinlichkeit sorgt.

Auf dem Platz dürfen nur so viele Benützer (oder Einhei-

ten) zugegen sein, als bei Innehaltung aller vorangehenden Bestim-

mungen angängig ist. Die Gemeindebehörde setzt diese Zahl für jeden

Platz fest. Der Platzhalter oder der von ihm bestellte Platzwart hat

dafür zu sorgen, dass sie nicht überschritten wird.

1 Die Gemeinde trifft die erforderlichen Anordnungen zum

Vollzug dieser Bestimmungen. Sie kann Zeltplätze schliessen, wenn

festgestellte erhebliche Missstände trotz Aufforderung nicht rechtzei-

tig behoben werden.

2 Zur Anpassung der vorhandenen Zeltplätze an die Bestimmungen

von § 16 Abs. 2 und 3 und § 17 Abs. 1 und 2 kann die Gemeindebehörde

vorübergehend Ausnahmen zulassen. Solche Ausnahmen sind bis längs-

tens 1. Juni 1968 zu befristen.

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Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hygiene

III. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume

(§§ 47 und 48 der Verordnung³)

§§ 24-32.5

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IV. Schlussbestimmung

Veröffentlichung im Amtsblatt² in Kraft.

1 OS 42, 720 und GS V, 311.

2 ABI 1967, 961 vom 7. Juli 1967.

3 LS 710.3.

4 LS 935.11.

5 Ersetzt durch die Richtlinien der Baudirektion über den Bezug neuerstellter

Wohn- und Arbeitsräume, Ausgabe 1986.

1. 1. 16-91

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