710.3
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 8
¹ Die Gemeinden treffen die erforderlichen Anordnungen zur
Bekämpfung der Immissionen. Sie können Kontrollmessungen veran-
lassen.
² Die Gemeinden können störende Verrichtungen ganz oder teil-
weise verbieten, wenn die Missstände sich durch technische oder sons-
tige Massnahmen nicht ausreichend beheben lassen oder solche Mass-
nahmen trotz behördlicher Aufforderung unterbleiben. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann das Halten von Tieren eingeschränkt
oder verboten werden.11
B. Abfallbeseitigung
§§ 9-13.7
Anforderungen
an Anlagen
und Betriebe
für das Publi-
kum
Vorschriften
für Massen-
veranstaltungen,
Bau- und
Werkplätze;
öffentliche
Aborte
C. Hygiene im Interesse des Publikums