Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.3 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

¹ Die Gemeinden treffen die erforderlichen Anordnungen zur

Bekämpfung der Immissionen. Sie können Kontrollmessungen veran-

lassen.

² Die Gemeinden können störende Verrichtungen ganz oder teil-

weise verbieten, wenn die Missstände sich durch technische oder sons-

tige Massnahmen nicht ausreichend beheben lassen oder solche Mass-

nahmen trotz behördlicher Aufforderung unterbleiben. Unter den

gleichen Voraussetzungen kann das Halten von Tieren eingeschränkt

oder verboten werden.11

B. Abfallbeseitigung

§§ 9-13.7

Anforderungen

an Anlagen

und Betriebe

für das Publi-

kum

Vorschriften

für Massen-

veranstaltungen,

Bau- und

Werkplätze;

öffentliche

Aborte

C. Hygiene im Interesse des Publikums

← Art. 7 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene Art. 14 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →