Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.3 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 7

1 Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so ein- Lärmige Geräte

zurichten und zu bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm

verhütet wird.

2 Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschrif-

ten über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.

1. 1. 12-75

1

710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

Abhilfe-

massnahmen

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