710.3
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 7
1 Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so ein- Lärmige Geräte
zurichten und zu bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm
verhütet wird.
2 Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschrif-
ten über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.
1. 1. 12-75
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710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Abhilfe-
massnahmen