710.3
CH-ZH
Art. 54 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 54
1 Die weitergehenden Vorschriften anderer Gesetze sowie Vorbehalt
der dazu erlassenen ergänzenden Bestimmungen von Kanton und anderer Rechts-
Gemeinden bleiben dieser Verordnung gegenüber vorbehalten.11
2 Die Gesundheitsdirektion 13 kann bestimmte Anstalten und Be-
triebe von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen, sofern
besondere Gründe es erheischen.
vorschriften
1. 1. 12-75
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Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
3 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Massnahmen gegen
Immissionen und andere Sachgebiete, für die eidgenössisches Recht
besteht, gelten nur, soweit dieses kantonale Bestimmungen vorbehält.