Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.3 CH-ZH

Art. 54 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 54

1 Die weitergehenden Vorschriften anderer Gesetze sowie Vorbehalt

der dazu erlassenen ergänzenden Bestimmungen von Kanton und anderer Rechts-

Gemeinden bleiben dieser Verordnung gegenüber vorbehalten.11

2 Die Gesundheitsdirektion 13 kann bestimmte Anstalten und Be-

triebe von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen, sofern

besondere Gründe es erheischen.

vorschriften

1. 1. 12-75

5

710.3

Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

3 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Massnahmen gegen

Immissionen und andere Sachgebiete, für die eidgenössisches Recht

besteht, gelten nur, soweit dieses kantonale Bestimmungen vorbehält.

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