710.3
CH-ZH
Art. 53 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 53
1 Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausnahmen von den Ausnahme-
Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen. Sie kann diese Befugnis bewilligungen
in beschränkten Bereichen den Gemeinden übertragen.
2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn zwingende
Gründe sie erfordern.11
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