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Art. 53 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 53

1 Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausnahmen von den Ausnahme-

Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen. Sie kann diese Befugnis bewilligungen

in beschränkten Bereichen den Gemeinden übertragen.

2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn zwingende

Gründe sie erfordern.11

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