710.3
CH-ZH
Art. 52 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 52
Die Kosten der Kontrollen und Untersuchungen können Kostenauflage
auferlegt werden
a. wenn Beanstandungen anzubringen oder der Vollzug erlassener
Auflagen zu überwachen sind, dem Verantwortlichen,
b. wenn über Gesuche um Ausnahmebewilligungen zu entscheiden
ist, dem Gesuchsteller,
c. wenn sich eine eingegangene Verzeigung als offensichtlich haltlos
erwies, dem Verzeiger.