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Art. 52 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 52

Die Kosten der Kontrollen und Untersuchungen können Kostenauflage

auferlegt werden

a. wenn Beanstandungen anzubringen oder der Vollzug erlassener

Auflagen zu überwachen sind, dem Verantwortlichen,

b. wenn über Gesuche um Ausnahmebewilligungen zu entscheiden

ist, dem Gesuchsteller,

c. wenn sich eine eingegangene Verzeigung als offensichtlich haltlos

erwies, dem Verzeiger.

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