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Art. 51 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 51

1 Die Behörden sind befugt, die zum Vollzug dieser Verord- Kontrollen

nung erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen.

2 Die Kontrollorgane haben dabei auf die Interessen der Betroffe-

nen Rücksicht zu nehmen und sich auf Verlangen über ihre amtliche

Stellung auszuweisen.

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