710.3
CH-ZH
Art. 51 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 51
1 Die Behörden sind befugt, die zum Vollzug dieser Verord- Kontrollen
nung erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen.
2 Die Kontrollorgane haben dabei auf die Interessen der Betroffe-
nen Rücksicht zu nehmen und sich auf Verlangen über ihre amtliche
Stellung auszuweisen.