710.3
CH-ZH
Art. 49 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 49
1 Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausführungsvor- Ausführungs-
schriften zu dieser Verordnung zu erlassen, soweit hiefür nicht aus- vorschriften
drücklich der Regierungsrat zuständig erklärt ist.
2 Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen dieser Verordnung
sowie allfälliger Ausführungsvorschriften des Regierungsrates und der
Gesundheitsdirektion13 eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedür-
fen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Gesundheitsdirektion13.