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Art. 49 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 49

1 Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausführungsvor- Ausführungs-

schriften zu dieser Verordnung zu erlassen, soweit hiefür nicht aus- vorschriften

drücklich der Regierungsrat zuständig erklärt ist.

2 Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen dieser Verordnung

sowie allfälliger Ausführungsvorschriften des Regierungsrates und der

Gesundheitsdirektion13 eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedür-

fen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Gesundheitsdirektion13.

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