710.3
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 45
1 Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Zeltplätze, die von
Gemeinwesen zur Verfügung gestellt werden. Solche Plätze haben
aber den gleichen Vorschriften zu entsprechen.
2 Die Gemeinden können aus gesundheitspolizeilichen Gründen
nötigenfalls auch für jene privaten Zeltplätze, für die keine Bewilli-
gung erforderlich ist, Vorschriften erlassen oder das Zelten auf solchen
Plätzen verbieten.
D. Andere Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt