Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.3 CH-ZH

Art. 45 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45

1 Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Zeltplätze, die von

Gemeinwesen zur Verfügung gestellt werden. Solche Plätze haben

aber den gleichen Vorschriften zu entsprechen.

2 Die Gemeinden können aus gesundheitspolizeilichen Gründen

nötigenfalls auch für jene privaten Zeltplätze, für die keine Bewilli-

gung erforderlich ist, Vorschriften erlassen oder das Zelten auf solchen

Plätzen verbieten.

D. Andere Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt

← Art. 44 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene Art. 46 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →