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Art. 44 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 44

1 Zur Verpachtung und Vermietung von Plätzen für Zelte

und Wohnwagen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich,

sofern sie für mehr als drei Zelte oder Wohnwagen oder für mehr als

10 Personen bestimmt sind. Die Bewilligung soll nur erteilt werden,

wenn sich der Standort zu dem vorgesehenen Zweck eignet.

2 Die Plätze müssen in zureichender Weise mit Wasserzapfstellen

zum Kochen und Waschen sowie mit Abortanlagen und Einrichtungen

zur Beseitigung der festen und flüssigen Abfälle versehen sein. Sie dür-

fen im Verhältnis zu den vorhandenen Anlagen nicht überbelegt werden

und müssen vom Vermieter ständig in Ordnung gehalten und gewartet

werden.

3 Die Gesundheitsdirektion13 erlässt die erforderlichen Ausführungs-

vorschriften.

Ohne

Bewilligung

zulässige

Zeltplätze

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