Art. 44 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 44
1 Zur Verpachtung und Vermietung von Plätzen für Zelte
und Wohnwagen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich,
sofern sie für mehr als drei Zelte oder Wohnwagen oder für mehr als
10 Personen bestimmt sind. Die Bewilligung soll nur erteilt werden,
wenn sich der Standort zu dem vorgesehenen Zweck eignet.
2 Die Plätze müssen in zureichender Weise mit Wasserzapfstellen
zum Kochen und Waschen sowie mit Abortanlagen und Einrichtungen
zur Beseitigung der festen und flüssigen Abfälle versehen sein. Sie dür-
fen im Verhältnis zu den vorhandenen Anlagen nicht überbelegt werden
und müssen vom Vermieter ständig in Ordnung gehalten und gewartet
werden.
3 Die Gesundheitsdirektion13 erlässt die erforderlichen Ausführungs-
vorschriften.
Ohne
Bewilligung
zulässige
Zeltplätze