710.3
CH-ZH
Art. 43 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 43
1 Wohnwagen dürfen nur vorübergehend und nur neben einer Voraussetzung
anderen Wohnung benützt werden.
der Zulassung
2 Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen. Diese sind in der
Regel auf alleinstehende und solche Personen zu beschränken, die
ihren Beruf im Umherziehen ausüben.
1. 1. 12-75
3
710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
3 Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Vorschriften über die
Versorgung mit Wasser, über die Aborte sowie die Beseitigung der
festen und flüssigen Abfälle. Sie können den Standort der Wohnwagen
auf öffentlichem und privatem Grund vorschreiben.
Bewilligungs-
pflicht,
Anforderungen
C. Zeltplätze