Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.3 CH-ZH

Art. 43 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 43

1 Wohnwagen dürfen nur vorübergehend und nur neben einer Voraussetzung

anderen Wohnung benützt werden.

der Zulassung

2 Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen. Diese sind in der

Regel auf alleinstehende und solche Personen zu beschränken, die

ihren Beruf im Umherziehen ausüben.

1. 1. 12-75

3

710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

3 Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Vorschriften über die

Versorgung mit Wasser, über die Aborte sowie die Beseitigung der

festen und flüssigen Abfälle. Sie können den Standort der Wohnwagen

auf öffentlichem und privatem Grund vorschreiben.

Bewilligungs-

pflicht,

Anforderungen

C. Zeltplätze

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