Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 2

1 Gefährliche oder belästigende Immissionen aller Art, wie Allgemeiner

namentlich Verunreinigungen der Luft, Lärm und Erschütterungen, Schutz

sind zu bekämpfen.

2 Handelt es sich um unbedeutende Fälle oder ausschliesslich um

die Verhütung von Sachschaden, kann der Betroffene auf den Zivilweg

verwiesen werden.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Bau-

gesetzes³ über die Schranken der Eigentums- und Besitzausübung.10

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