710.3
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 2
1 Gefährliche oder belästigende Immissionen aller Art, wie Allgemeiner
namentlich Verunreinigungen der Luft, Lärm und Erschütterungen, Schutz
sind zu bekämpfen.
2 Handelt es sich um unbedeutende Fälle oder ausschliesslich um
die Verhütung von Sachschaden, kann der Betroffene auf den Zivilweg
verwiesen werden.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Bau-
gesetzes³ über die Schranken der Eigentums- und Besitzausübung.10