Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.3 CH-ZH

Art. 18 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18

1 Zu den Bekämpfungsmassnahmen sind womöglich Mittel Vorsichts-

zu verwenden, die für Menschen und Nutztiere nicht oder wenig giftig massnahmen

sind. Werden Gifte verwendet, sind die erforderlichen Schutzvorkeh-

ren zu treffen.

2 Die Bekämpfung land- und forstwirtschaftlicher Schädlinge rich-

tet sich nach den hierfür massgebenden Sondervorschriften6.

II. Wohnräume

§§ 19-41.8

III. Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt

A. Wochenend- und Ferienhäuser

← Art. 17 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene Art. 42 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →