710.3
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 18
1 Zu den Bekämpfungsmassnahmen sind womöglich Mittel Vorsichts-
zu verwenden, die für Menschen und Nutztiere nicht oder wenig giftig massnahmen
sind. Werden Gifte verwendet, sind die erforderlichen Schutzvorkeh-
ren zu treffen.
2 Die Bekämpfung land- und forstwirtschaftlicher Schädlinge rich-
tet sich nach den hierfür massgebenden Sondervorschriften6.
II. Wohnräume
§§ 19-41.8
III. Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt
A. Wochenend- und Ferienhäuser