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Art. 17 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 17

1 Die Gemeinden sorgen für die Bekämpfung von Schädlin- Behördliche

gen und Ungeziefer, welche die Gesundheit gefährden oder zu Beläs- Massnahmen

tigungen führen können.

2 Sie können hiezu den Grundeigentümer oder den sonst Verant-

wortlichen verhalten oder zur Kostentragung verpflichten.

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