710.3
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 17
1 Die Gemeinden sorgen für die Bekämpfung von Schädlin- Behördliche
gen und Ungeziefer, welche die Gesundheit gefährden oder zu Beläs- Massnahmen
tigungen führen können.
2 Sie können hiezu den Grundeigentümer oder den sonst Verant-
wortlichen verhalten oder zur Kostentragung verpflichten.