710.3
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 16
¹ Badeplätze, die dem Publikum offenstehen, sind in hygie-
nisch einwandfreiem Zustand zu halten.
² Die Gesundheitsdirektion13 setzt die Anforderungen fest, denen
das Badewasser zu genügen hat. Sie kann Badeverbote anordnen, wo
das Wasser diesen Anforderungen nicht entspricht oder das Baden aus
anderen Gründen gefährlich ist. Das Wasser in künstlichen Badebecken
ist nach Bedarf zu erneuern und aufzubereiten.
2
Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
710.3
3 Künstliche Badeanlagen sind so einzurichten, dass Unfälle nach
Möglichkeit verhütet werden. In solchen Anlagen und auf anderen
stark besuchten Badeplätzen sind Rettungsgeräte bereitzuhalten.
E. Ungezieferbekämpfung