Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.3 CH-ZH

Art. 16 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 16

¹ Badeplätze, die dem Publikum offenstehen, sind in hygie-

nisch einwandfreiem Zustand zu halten.

² Die Gesundheitsdirektion13 setzt die Anforderungen fest, denen

das Badewasser zu genügen hat. Sie kann Badeverbote anordnen, wo

das Wasser diesen Anforderungen nicht entspricht oder das Baden aus

anderen Gründen gefährlich ist. Das Wasser in künstlichen Badebecken

ist nach Bedarf zu erneuern und aufzubereiten.

2

Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

710.3

3 Künstliche Badeanlagen sind so einzurichten, dass Unfälle nach

Möglichkeit verhütet werden. In solchen Anlagen und auf anderen

stark besuchten Badeplätzen sind Rettungsgeräte bereitzuhalten.

E. Ungezieferbekämpfung

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