710.3
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 14
Öffentliche und private Anlagen und Betriebe, die dem Pub-
likum offenstehen (Strassen, Plätze, Parkanlagen, Sportplätze, öffent-
liche Gebäude, Verkaufsläden usw.), sind in reinlichem Zustand zu
halten. Diese Pflicht obliegt Inhabern und Benützern.