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Art. 14 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 14

Öffentliche und private Anlagen und Betriebe, die dem Pub-

likum offenstehen (Strassen, Plätze, Parkanlagen, Sportplätze, öffent-

liche Gebäude, Verkaufsläden usw.), sind in reinlichem Zustand zu

halten. Diese Pflicht obliegt Inhabern und Benützern.

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