Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.3 CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

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Art. 1

Die Gemeinden fördern die Hygiene in ihrem Gemeinde- Grundsatz

gebiet. Sie sorgen insbesondere, soweit dies nicht kantonalen oder eid-

genössischen Behörden obliegt, für die Verhütung und Beseitigung

von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden.

A. Massnahmen gegen Immissionen

Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene Art. 2 →

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