710.3
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene
Art. 1
Die Gemeinden fördern die Hygiene in ihrem Gemeinde- Grundsatz
gebiet. Sie sorgen insbesondere, soweit dies nicht kantonalen oder eid-
genössischen Behörden obliegt, für die Verhütung und Beseitigung
von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden.
A. Massnahmen gegen Immissionen