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710.3 CH-ZH

Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Die Gemeinden fördern die Hygiene in ihrem Gemeinde- Grundsatz

gebiet. Sie sorgen insbesondere, soweit dies nicht kantonalen oder eid-

genössischen Behörden obliegt, für die Verhütung und Beseitigung

von Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden.

A. Massnahmen gegen Immissionen

1 Gefährliche oder belästigende Immissionen aller Art, wie Allgemeiner

namentlich Verunreinigungen der Luft, Lärm und Erschütterungen, Schutz

sind zu bekämpfen.

2 Handelt es sich um unbedeutende Fälle oder ausschliesslich um

die Verhütung von Sachschaden, kann der Betroffene auf den Zivilweg

verwiesen werden.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Bau-

gesetzes³ über die Schranken der Eigentums- und Besitzausübung.10

1 Maschinen und Geräte, die Lärm verursachen, sind so ein- Lärmige Geräte

zurichten und zu bedienen, dass übermässiger oder vermeidbarer Lärm

verhütet wird.

2 Der Regierungsrat kann verbindliche Richtlinien sowie Vorschrif-

ten über die Kontrolle und deren Kosten erlassen.

1. 1. 12-75

1

710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

Abhilfe-

massnahmen

¹ Die Gemeinden treffen die erforderlichen Anordnungen zur

Bekämpfung der Immissionen. Sie können Kontrollmessungen veran-

lassen.

² Die Gemeinden können störende Verrichtungen ganz oder teil-

weise verbieten, wenn die Missstände sich durch technische oder sons-

tige Massnahmen nicht ausreichend beheben lassen oder solche Mass-

nahmen trotz behördlicher Aufforderung unterbleiben. Unter den

gleichen Voraussetzungen kann das Halten von Tieren eingeschränkt

oder verboten werden.11

B. Abfallbeseitigung

§§ 9-13.7

Anforderungen

an Anlagen

und Betriebe

für das Publi-

kum

Vorschriften

für Massen-

veranstaltungen,

Bau- und

Werkplätze;

öffentliche

Aborte

C. Hygiene im Interesse des Publikums

Öffentliche und private Anlagen und Betriebe, die dem Pub-

likum offenstehen (Strassen, Plätze, Parkanlagen, Sportplätze, öffent-

liche Gebäude, Verkaufsläden usw.), sind in reinlichem Zustand zu

halten. Diese Pflicht obliegt Inhabern und Benützern.

¹ Die Gemeinden erlassen für Massenveranstaltungen und

dazu bestimmte Anlagen, wie namentlich für Versammlungslokale und

Sportplätze, die notwendigen Vorschriften. Sie veranlassen an solchen

Orten sowie auf Bau- und Werkplätzen die Einrichtung der erforder-

lichen Abortanlagen.

² In dicht besiedelten Gemeinden sind öffentliche Abortanlagen zu

erstellen. Die Gesundheitsdirektion13 kann dies nötigenfalls auch für

andere Orte mit regelmässigem Publikumsandrang vorschreiben.

Anforderungen

D. Badeplätze

¹ Badeplätze, die dem Publikum offenstehen, sind in hygie-

nisch einwandfreiem Zustand zu halten.

² Die Gesundheitsdirektion13 setzt die Anforderungen fest, denen

das Badewasser zu genügen hat. Sie kann Badeverbote anordnen, wo

das Wasser diesen Anforderungen nicht entspricht oder das Baden aus

anderen Gründen gefährlich ist. Das Wasser in künstlichen Badebecken

ist nach Bedarf zu erneuern und aufzubereiten.

2

Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

710.3

3 Künstliche Badeanlagen sind so einzurichten, dass Unfälle nach

Möglichkeit verhütet werden. In solchen Anlagen und auf anderen

stark besuchten Badeplätzen sind Rettungsgeräte bereitzuhalten.

E. Ungezieferbekämpfung

1 Die Gemeinden sorgen für die Bekämpfung von Schädlin- Behördliche

gen und Ungeziefer, welche die Gesundheit gefährden oder zu Beläs- Massnahmen

tigungen führen können.

2 Sie können hiezu den Grundeigentümer oder den sonst Verant-

wortlichen verhalten oder zur Kostentragung verpflichten.

1 Zu den Bekämpfungsmassnahmen sind womöglich Mittel Vorsichts-

zu verwenden, die für Menschen und Nutztiere nicht oder wenig giftig massnahmen

sind. Werden Gifte verwendet, sind die erforderlichen Schutzvorkeh-

ren zu treffen.

2 Die Bekämpfung land- und forstwirtschaftlicher Schädlinge rich-

tet sich nach den hierfür massgebenden Sondervorschriften6.

II. Wohnräume

§§ 19-41.8

III. Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt

A. Wochenend- und Ferienhäuser

1 Wohnwagen dürfen nur vorübergehend und nur neben einer Voraussetzung

anderen Wohnung benützt werden.

der Zulassung

2 Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen. Diese sind in der

Regel auf alleinstehende und solche Personen zu beschränken, die

ihren Beruf im Umherziehen ausüben.

1. 1. 12-75

3

710.3 Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

3 Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Vorschriften über die

Versorgung mit Wasser, über die Aborte sowie die Beseitigung der

festen und flüssigen Abfälle. Sie können den Standort der Wohnwagen

auf öffentlichem und privatem Grund vorschreiben.

Bewilligungs-

pflicht,

Anforderungen

C. Zeltplätze

1 Zur Verpachtung und Vermietung von Plätzen für Zelte

und Wohnwagen ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich,

sofern sie für mehr als drei Zelte oder Wohnwagen oder für mehr als

10 Personen bestimmt sind. Die Bewilligung soll nur erteilt werden,

wenn sich der Standort zu dem vorgesehenen Zweck eignet.

2 Die Plätze müssen in zureichender Weise mit Wasserzapfstellen

zum Kochen und Waschen sowie mit Abortanlagen und Einrichtungen

zur Beseitigung der festen und flüssigen Abfälle versehen sein. Sie dür-

fen im Verhältnis zu den vorhandenen Anlagen nicht überbelegt werden

und müssen vom Vermieter ständig in Ordnung gehalten und gewartet

werden.

3 Die Gesundheitsdirektion13 erlässt die erforderlichen Ausführungs-

vorschriften.

Ohne

Bewilligung

zulässige

Zeltplätze

1 Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Zeltplätze, die von

Gemeinwesen zur Verfügung gestellt werden. Solche Plätze haben

aber den gleichen Vorschriften zu entsprechen.

2 Die Gemeinden können aus gesundheitspolizeilichen Gründen

nötigenfalls auch für jene privaten Zeltplätze, für die keine Bewilli-

gung erforderlich ist, Vorschriften erlassen oder das Zelten auf solchen

Plätzen verbieten.

D. Andere Unterkünfte zu vorübergehendem Aufenthalt

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IV. Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume

12

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Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

V. Vollzugsvorschriften

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1 Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausführungsvor- Ausführungs-

schriften zu dieser Verordnung zu erlassen, soweit hiefür nicht aus- vorschriften

drücklich der Regierungsrat zuständig erklärt ist.

2 Die Gemeinden sind berechtigt, im Rahmen dieser Verordnung

sowie allfälliger Ausführungsvorschriften des Regierungsrates und der

Gesundheitsdirektion13 eigene Vorschriften zu erlassen. Diese bedür-

fen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Gesundheitsdirektion13.

1 Der Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf Vollzugsorgane

erlassenen Vorschriften obliegt den Gemeinden. Die Gesundheits- und

direktion13 kann von den Gemeinden periodische Berichte verlangen.

2 Die Gemeinden bezeichnen die zuständigen Behörden. Diese erlas-

sen die erforderlichen Verfügungen.11

-massnahmen

1 Die Behörden sind befugt, die zum Vollzug dieser Verord- Kontrollen

nung erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen.

2 Die Kontrollorgane haben dabei auf die Interessen der Betroffe-

nen Rücksicht zu nehmen und sich auf Verlangen über ihre amtliche

Stellung auszuweisen.

Die Kosten der Kontrollen und Untersuchungen können Kostenauflage

auferlegt werden

a. wenn Beanstandungen anzubringen oder der Vollzug erlassener

Auflagen zu überwachen sind, dem Verantwortlichen,

b. wenn über Gesuche um Ausnahmebewilligungen zu entscheiden

ist, dem Gesuchsteller,

c. wenn sich eine eingegangene Verzeigung als offensichtlich haltlos

erwies, dem Verzeiger.

1 Die Gesundheitsdirektion13 ist befugt, Ausnahmen von den Ausnahme-

Vorschriften dieser Verordnung zu bewilligen. Sie kann diese Befugnis bewilligungen

in beschränkten Bereichen den Gemeinden übertragen.

2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn zwingende

Gründe sie erfordern.11

3...9

1 Die weitergehenden Vorschriften anderer Gesetze sowie Vorbehalt

der dazu erlassenen ergänzenden Bestimmungen von Kanton und anderer Rechts-

Gemeinden bleiben dieser Verordnung gegenüber vorbehalten.11

2 Die Gesundheitsdirektion 13 kann bestimmte Anstalten und Be-

triebe von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen, sofern

besondere Gründe es erheischen.

vorschriften

1. 1. 12-75

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Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene

3 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Massnahmen gegen

Immissionen und andere Sachgebiete, für die eidgenössisches Recht

besteht, gelten nur, soweit dieses kantonale Bestimmungen vorbehält.

Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf

erlassenen Ausführungsvorschriften und Verfügungen können mit Busse

bestraft werden.

Straf-

bestimmungen

Inkrafttreten

Kantonsrat am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Wohnungs-

pflege und Wohnungsaufsicht vom 4. Mai 1931 und die Verordnung über

den Bezug neuerstellter Wohnungen vom 17. Dezember 1927 aufgeho-

ben.

6

1 OS 42, 666 und GS V, 299.

2 LS 175.2.

3 LS 700.1.

4 LS 710.31.

5 LS 810.1.

6 LS 910.1; SR 910.1.

7 Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48,

184). In Kraft seit 1. Januar 1982.

8 §§ 19–23, 25–36, 38 und 39 aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I

vom 6. Mai 1981 (OS 48, 184), §§ 24, 37, 40 und 41 aufgehoben durch die

Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48, 297). In Kraft seit

1. Januar 1982.

9 Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981

(OS 48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.

10 Eingefügt durch die Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS

48, 297). In Kraft seit 1. Januar 1982.

11 Fassung gemäss Besonderer Bauverordnung II vom 26. August 1981 (OS 48,

297). In Kraft seit 1. Januar 1982.

12 Aufgehoben durch die Besondere Bauverordnung I vom 16. April 1986 (OS

49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986.

13 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 610; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

14 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 610; ABI 2011, 2320).

In Kraft seit 1. November 2011.

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