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710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 9 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

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Art. 9

Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem

offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den

Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches

Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlas-

sen werden.

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