710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 9 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 9
Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem
offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den
Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches
Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlas-
sen werden.