710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 8 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 8
Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt,
werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.