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710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 8 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

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Art. 8

Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt,

werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.

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