710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 7 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 7
1 Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden³ in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet
werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.
2 Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestim-
mungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.