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710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 7 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

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Art. 7

1 Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung

für die Verwaltungsbehörden³ in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet

werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.

2 Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestim-

mungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.

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