710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 6 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 6
Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Mess-
wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatz-
tag von 1,2%%. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.