Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 6 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Mess-

wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatz-

tag von 1,2%%. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.

← Art. 5 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →