710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 5 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 5
Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der
Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektions
über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieurauf-
trägen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.