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710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 5 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

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Art. 5

Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der

Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektions

über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieurauf-

trägen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.

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