Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 4 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

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Art. 4

Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf-

wand.

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