710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 4 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 4
Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf-
wand.
Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf-
wand.