710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 2 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 2
Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren,
insbesondere für folgende Tätigkeiten
a. Durchführen von Bewilligungsverfahren,
b. mit besonderem Aufwand verbundene Anordnungen von Sanie-
rungen,
c. Anordnungen von Ersatzvornahmen,
d. Kontrollen bestehender Anlagen,
e. Beurteilungen von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberich-
f. ten und Risikoermittlungen,
Einsätze bei Störfällen,
g. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt-
rechts.
3. Ausnahmen von der Gebührenpflicht