Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 2 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

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Art. 2

Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren,

insbesondere für folgende Tätigkeiten

a. Durchführen von Bewilligungsverfahren,

b. mit besonderem Aufwand verbundene Anordnungen von Sanie-

rungen,

c. Anordnungen von Ersatzvornahmen,

d. Kontrollen bestehender Anlagen,

e. Beurteilungen von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberich-

f. ten und Risikoermittlungen,

Einsätze bei Störfällen,

g. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt-

rechts.

3. Ausnahmen von der Gebührenpflicht

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