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710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 11 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

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Art. 11

1 Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids

eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und

erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.

2 Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Ent-

scheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.

6. Inkrafttreten

← Art. 10 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) Art. 12. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. →

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