710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 11 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 11
1 Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids
eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und
erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.
2 Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Ent-
scheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.
6. Inkrafttreten