710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 10 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 10
Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr. 25 000
in der Regel nicht übersteigen.
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Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2
5. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen