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710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 10 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

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Art. 10

Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr. 25 000

in der Regel nicht übersteigen.

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Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2

5. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen

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