710.2
GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass
CH-ZH
Art. 1 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
Art. 1
Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen
der Behörden und Verwaltungsstellen von Kantons und Gemeinden,
die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenom-
men werden.
2. Gebührenpflicht