Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Art. 1 : Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

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Art. 1

Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen

der Behörden und Verwaltungsstellen von Kantons und Gemeinden,

die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenom-

men werden.

2. Gebührenpflicht

Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) Art. 2 →

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