Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) (GEBVUR)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen
der Behörden und Verwaltungsstellen von Kantons und Gemeinden,
die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenom-
men werden.
2. Gebührenpflicht
Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren,
insbesondere für folgende Tätigkeiten
a. Durchführen von Bewilligungsverfahren,
b. mit besonderem Aufwand verbundene Anordnungen von Sanie-
rungen,
c. Anordnungen von Ersatzvornahmen,
d. Kontrollen bestehender Anlagen,
e. Beurteilungen von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberich-
f. ten und Risikoermittlungen,
Einsätze bei Störfällen,
g. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt-
rechts.
3. Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Nicht gebührenpflichtig sind
a. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations-
und Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutz-
gesetzes fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand
verbunden sind,
1. 1. 12-75
1
710.2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
b. Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kont-
rollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen
Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Um-
weltschutzvorschriften festgestellt wird,
c. allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das
Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der
Technik.
4. Gebührenrahmen
Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf-
wand.
Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der
Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektions
über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieurauf-
trägen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.
Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Mess-
wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatz-
tag von 1,2%%. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.
1 Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden³ in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet
werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.
2 Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestim-
mungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.
Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt,
werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.
Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem
offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den
Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches
Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlas-
sen werden.
Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr. 25 000
in der Regel nicht übersteigen.
2
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2
5. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen
1 Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids
eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und
erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.
2 Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Ent-
scheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.
6. Inkrafttreten
1 OS 52, 563.
2 LS 177.111.
3 LS 682.
4 SR 814.01.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 609; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
1. 1. 12-75
3