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710.2 GEBVUROEDENVOTDAURDEnvOTass CH-ZH

Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) (GEBVUR)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen

der Behörden und Verwaltungsstellen von Kantons und Gemeinden,

die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenom-

men werden.

2. Gebührenpflicht

Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren,

insbesondere für folgende Tätigkeiten

a. Durchführen von Bewilligungsverfahren,

b. mit besonderem Aufwand verbundene Anordnungen von Sanie-

rungen,

c. Anordnungen von Ersatzvornahmen,

d. Kontrollen bestehender Anlagen,

e. Beurteilungen von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberich-

f. ten und Risikoermittlungen,

Einsätze bei Störfällen,

g. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt-

rechts.

3. Ausnahmen von der Gebührenpflicht

Nicht gebührenpflichtig sind

a. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations-

und Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutz-

gesetzes fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand

verbunden sind,

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710.2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)

b. Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kont-

rollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen

Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Um-

weltschutzvorschriften festgestellt wird,

c. allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das

Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der

Technik.

4. Gebührenrahmen

Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf-

wand.

Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der

Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektions

über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieurauf-

trägen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.

Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Mess-

wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatz-

tag von 1,2%%. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.

1 Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung

für die Verwaltungsbehörden³ in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet

werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.

2 Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestim-

mungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.

Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt,

werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.

Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem

offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den

Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches

Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlas-

sen werden.

Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr. 25 000

in der Regel nicht übersteigen.

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5. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen

1 Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids

eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und

erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.

2 Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Ent-

scheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.

6. Inkrafttreten

1 OS 52, 563.

2 LS 177.111.

3 LS 682.

4 SR 814.01.

5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 609; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

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