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704.16 GWDVRLBD CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)

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Art. 9

Die zuständige Stelle

a. ist für den Inhalt, die Qualität und die Aktualität der Daten verant-

wortlich,

b. bietet die Daten den zuständigen Archiven zur Übernahme an,

c. entscheidet gestützt auf die Rechtsgrundlagen ihres Fachbereichs

über die Datenübermittlung,

d. ist für die Weitergabe von Informationen in ihrem Fachbereich ver-

antwortlich.

Zuständige

Stelle

1 OS 69, 113; Begründung siehe ABI 2014-02-14.

2 Inkrafttreten: 1. April 2014.

3 LS 170.4.

4 LS 704.1.

5 LS 704.12.

6 SR 235.1.

7 SR 431.841.

8 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 53; AB1 2021-11-05). In

Kraft seit 1. Februar 2022.

9 Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 53; ABI 2021-11-05).

In Kraft seit 1. Februar 2022.

1.4.22-116

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