Art. 8 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
Art. 8
8 1 Die Fachstelle Datenlogistik des ARE erbringt folgende
Dienstleistungen
a. Zurverfügungstellung der Infrastruktur für die Übermittlung, Hal-
tung, Integration und Bekanntgabe von Daten,
b. Datenübermittlung zwischen den Informatiksystemen der öffent-
lichen Organe,
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Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) 704.16
c. Aufbau und Betrieb der Informatiksysteme für die Verwaltung von
Objekt- und Personendaten,
d. Aufbau und Betrieb von Auskunftssystemen im Abrufverfahren,
e. Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung der Daten
und Dienste unter Wahrung von Bestand und Qualität.
2 Die Dienstleistungen werden regelmässig einer Qualitätsprüfung
im Sinne von § 13 IDG³ unterzogen.
3 Die Fachstelle verrechnet die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b
zu Selbstkosten. Die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. c–e sind kostenlos.