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704.16 GWDVRLBD CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)

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Art. 8

8 1 Die Fachstelle Datenlogistik des ARE erbringt folgende

Dienstleistungen

a. Zurverfügungstellung der Infrastruktur für die Übermittlung, Hal-

tung, Integration und Bekanntgabe von Daten,

b. Datenübermittlung zwischen den Informatiksystemen der öffent-

lichen Organe,

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Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV) 704.16

c. Aufbau und Betrieb der Informatiksysteme für die Verwaltung von

Objekt- und Personendaten,

d. Aufbau und Betrieb von Auskunftssystemen im Abrufverfahren,

e. Gewährleistung der Verfügbarkeit und Bereitstellung der Daten

und Dienste unter Wahrung von Bestand und Qualität.

2 Die Dienstleistungen werden regelmässig einer Qualitätsprüfung

im Sinne von § 13 IDG³ unterzogen.

3 Die Fachstelle verrechnet die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b

zu Selbstkosten. Die Leistungen gemäss Abs. 1 lit. c–e sind kostenlos.

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