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704.16 GWDVRLBD CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)

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Art. 7

8 1 Das ARE

a. koordiniert die Dienstleistungen gemäss § 8,

b. schliesst mit den zuständigen Stellen Vereinbarungen über die Dienst-

leistungen gemäss § 8 ab,

c. setzt im Einvernehmen mit den Gremien der kantonalen IKT-Steue-

rung und -Führung Standards und Schnittstellen für die Datenüber-

mittlung im Aufgabenbereich der Datenlogistik fest.

2 Die Vereinbarung regelt insbesondere Art und Inhalt der Daten-

übermittlung, die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen

und die Kostenverrechnung.

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