704.16
GWDVRLBD
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
Art. 7
8 1 Das ARE
a. koordiniert die Dienstleistungen gemäss § 8,
b. schliesst mit den zuständigen Stellen Vereinbarungen über die Dienst-
leistungen gemäss § 8 ab,
c. setzt im Einvernehmen mit den Gremien der kantonalen IKT-Steue-
rung und -Führung Standards und Schnittstellen für die Datenüber-
mittlung im Aufgabenbereich der Datenlogistik fest.
2 Die Vereinbarung regelt insbesondere Art und Inhalt der Daten-
übermittlung, die zum Schutz der Daten vorzukehrenden Massnahmen
und die Kostenverrechnung.