704.16
GWDVRLBD
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
Art. 5
Abs. 1 VGWR.
2 Die kantonale Koordinationsstelle
a. betreut die Erhebungsstellen Baustatistik fachlich hinsichtlich der
kombinierten Bau-/GWR-Erhebung mit Ausnahme der Städte mit
anerkanntem GWR,
b. stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR
regelmässig aktualisiert werden,
c. betreibt ein Auskunftssystem mit einer Kopie der Daten des BFS.