Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.16 GWDVRLBD CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über das Gebäude und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)

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Art. 5

Abs. 1 VGWR.

2 Die kantonale Koordinationsstelle

a. betreut die Erhebungsstellen Baustatistik fachlich hinsichtlich der

kombinierten Bau-/GWR-Erhebung mit Ausnahme der Städte mit

anerkanntem GWR,

b. stellt in Absprache mit dem BFS sicher, dass die Daten des GWR

regelmässig aktualisiert werden,

c. betreibt ein Auskunftssystem mit einer Kopie der Daten des BFS.

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